Änderungen bei Impfzentren

von b304

Ab Oktober treten bei den Impfzentren undTeststationen im Landkreis München wegen neuerVorgaben der Bayerischen Staatsregierungund Änderungen in Kraft.Zunächst erfolgen ab 1. Oktober Kapazitätsreduzierungen in den vier Impfzentren des Landkreises, ab 11. Oktober gelten dann neue
Voraussetzungen für Coronatests.

(Foto: Gemeinde Haar)

Ab morgen arbeiten die vier Impfzentren im Landkreis München mit einer reduzierten Kapazität von 25 Prozent. Damit kommt der Landkreis den Vorgaben der Bayerischen Staatsregierung nach, die ab Oktober die Reduzierung sowie die schrittweise Abkehr von den vorhandenen Impf-Sonderstrukturen vorsieht. Gleichzeitig beginnt ab Oktober auch der Rückbau der nicht mehr benötigten Räumlichkeiten. Während im Impfzentrum Haar der Betrieb planmäßig bis April 2022 weiterläuft, schließen die Impfzentren in Oberhaching, Planegg und Unterschleißheim Ende Oktober ihre Pforten dann komplett.
Im größten der vier Impfzentren des Landkreises in Haar läuft der Betrieb auch nach dem 1. Oktober also vorerst unverändert weiter. Impfungen sind dort auch künftig von Montag bis Sonntag zwischen 8 und 18 Uhr möglich. Das Impfzentrum in Haar soll auch über den 31. Oktober hinaus erhalten bleiben und vorerst bis ins zweite Quartal 2022 als zentrale Anlaufstelle dienen, von der aus die weiteren Aktionen in Sachen Impfungen koordiniert werden. Dabei sollen auch in den kommenden Monaten insbesondere mobile Teams im Landkreis unterwegs sein. Bei Bedarf könnte in Haar aber auch die stationäre Impfkapazität innerhalb kürzester Zeit wieder auf bis zu 2.000 Impfungen pro Tag gesteigert
werden. Erstimpfungen, Vervollständigungen und auch Auffrischungsimpfungen sollen
künftig vorrangig bei niedergelassenen Ärzten vorgenommen werden. Auch Impfungen bei Privat- und Betriebsärzten sind weiterhin möglich.
Zum 11. Oktober tritt darüber hinaus die neue Testverordnung des Bundes in Kraft. Danach entfallen ab diesem Datum die bislang möglichen kostenfreien „Bürgertestungen“. Für einige Personengruppen, die als „vulnerable Gruppen“ definiert wurden, besteht jedoch auch nach dem 11. Oktober die Möglichkeit auf kostenfreie Testung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, Personen, die an klinischen
Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben und Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen COVID-19 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten. Bis 31. Dezember 2021 haben zudem auch Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere zu jedem Zeitpunkt der Schwangerschaft und Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, Anspruch auf kostenfreie Testung. Unabhängig davon ermöglicht es der Freistaat Bayern allen Studierenden noch bis 30. November 2021, sich auf Kosten des Freistaats testen zu lassen. Weiterhin möglich sind kostenfreie Testungen auch für Kontaktpersonen von Infizierten, bei entsprechendem Warnhinweis der Corona-Warn-App, bei Ausbruchsgeschehen sowie bei PCR-Bestätigungstestungen, z. B. nach
positiven Antigen- oder Selbsttests. Besucher von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf kostenfreie Antigen-Schnelltests, Beschäftigte
dieser Einrichtungen können künftig sowohl Antigen-Schnelltests als auch PCR-Tests auf Kosten des Freistaats in Anspruch nennen.
Auch die Testung sogenannter „Schnupfenkinder“, also Kinder mit leichten
Erkältungssymptomen, ist kostenfrei möglich. Symptomatische Erwachsene benötigen einen erstattungsfähigen PCR-Test auf Anordnung eines Arztes. Die sogenannten „lokalen Testzentren“, also die Testzentren des Landkreises sowie diejenigen, die durch Gemeinden im Auftrag des Landkreises betrieben werden, sollen nach dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung noch mindestens bis 31. Dezember 2021 weiter betrieben werden. Kostenpflichtige Testungen, z. B. für Ungeimpfte im Rahmen der 3-G-Zugangsregelungen, sind dort jedoch ab 11. Oktober nicht mehr möglich. Kostenpflichtige Testungen können dann bei privaten Anbietern sowie Arztpraxen und Apotheken
vorgenommen werden. Eine Übersicht privater Teststationen im Landkreis ist
unter www.landkreis-muenchen.de/coronatest zu finden.Landkreis München
– 3 – dort jedoch ab 11. Oktober nicht mehr möglich. Kostenpflichtige Testungen
können dann bei privaten Anbietern sowie Arztpraxen und Apotheken
vorgenommen werden. Eine Übersicht privater Teststationen im Landkreis ist
unter www.landkreis-muenchen.de/coronatest zu finden.

Landkreis München
– 2 – aus die weiteren Aktionen in Sachen Impfungen koordiniert werden. Dabei sollen
auch in den kommenden Monaten insbesondere mobile Teams im Landkreis
unterwegs sein. Bei Bedarf könnte in Haar aber auch die stationäre Impfkapazität
innerhalb kürzester Zeit wieder auf bis zu 2.000 Impfungen pro Tag gesteigert
werden. Erstimpfungen, Vervollständigungen und auch Auffrischungsimpfungen sollen
künftig vorrangig bei niedergelassenen Ärzten vorgenommen werden. Auch
Impfungen bei Privat- und Betriebsärzten sind weiterhin möglich.
Geänderte Voraussetzungen für Coronatests
Zum 11. Oktober tritt darüber hinaus die neue Testverordnung des Bundes in
Kraft. Danach entfallen ab diesem Datum die bislang möglichen kostenfreien
„Bürgertestungen“. Für einige Personengruppen, die als „vulnerable Gruppen“
definiert wurden, besteht jedoch auch nach dem 11. Oktober die Möglichkeit auf
kostenfreie Testung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Personen, die das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, Personen, die an klinischen
Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen oder in
den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben und
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen
COVID-19 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund
einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten. Bis 31. Dezember 2021 haben zudem auch Personen, die zum Zeitpunkt der
Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere zu jedem
Zeitpunkt der Schwangerschaft und Studierende, bei denen eine Schutzimpfung
mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, Anspruch
auf kostenfreie Testung. Unabhängig davon ermöglicht es der Freistaat Bayern
allen Studierenden noch bis 30. November 2021, sich auf Kosten des Freistaats
testen zu lassen. Weiterhin möglich sind kostenfreie Testungen auch für Kontaktpersonen von
Infizierten, bei entsprechendem Warnhinweis der Corona-Warn-App, bei
Ausbruchsgeschehen sowie bei PCR-Bestätigungstestungen, z. B. nach
positiven Antigen- oder Selbsttests. Besucher von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung haben Anspruch auf kostenfreie Antigen-Schnelltests, Beschäftigte
dieser Einrichtungen können künftig sowohl Antigen-Schnelltests als auch PCR-
Tests auf Kosten des Freistaats in Anspruch nennen.
Auch die Testung sogenannter „Schnupfenkinder“, also Kinder mit leichten
Erkältungssymptomen, ist kostenfrei möglich. Symptomatische Erwachsene
benötigen einen erstattungsfähigen PCR-Test auf Anordnung eines Arztes.
Keine kostenpflichtigen Testmöglichkeiten in lokalen Testzentren
Die sogenannten „lokalen Testzentren“, also die Testzentren des Landkreises
sowie diejenigen, die durch Gemeinden im Auftrag des Landkreises betrieben
werden, sollen nach dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung noch
mindestens bis 31. Dezember 2021 weiterbetrieben werden. Kostenpflichtige
Testungen, z. B. für Ungeimpfte im Rahmen der 3-G-Zugangsregelungen, sind Landkreis München
– 3 – dort jedoch ab 11. Oktober nicht mehr möglich. Kostenpflichtige Testungen
können dann bei privaten Anbietern sowie Arztpraxen und Apotheken
vorgenommen werden. Eine Übersicht privater Teststationen im Landkreis ist
unter www.landkreis-muenchen.de/coronatest zu finden.



Das Impfzentrum in Haar bleibt auch über den 31. Oktober hinaus erhalten und
soll vorerst bis ins zweite Quartal 2022 als zentrale Anlaufstelle dienen, von der Landkreis München
– 2 – aus die weiteren Aktionen in Sachen Impfungen koordiniert werden. Dabei sollen
auch in den kommenden Monaten insbesondere mobile Teams im Landkreis
unterwegs sein. Bei Bedarf könnte in Haar aber auch die stationäre Impfkapazität
innerhalb kürzester Zeit wieder auf bis zu 2.000 Impfungen pro Tag gesteigert
werden. Erstimpfungen, Vervollständigungen und auch Auffrischungsimpfungen sollen
künftig vorrangig bei niedergelassenen Ärzten vorgenommen werden. Auch
Impfungen bei Privat- und Betriebsärzten sind weiterhin möglich.
Geänderte Voraussetzungen für Coronatests
Zum 11. Oktober tritt darüber hinaus die neue Testverordnung des Bundes in
Kraft. Danach entfallen ab diesem Datum die bislang möglichen kostenfreien
„Bürgertestungen“. Für einige Personengruppen, die als „vulnerable Gruppen“
definiert wurden, besteht jedoch auch nach dem 11. Oktober die Möglichkeit auf
kostenfreie Testung. Zu den vulnerablen Gruppen gehören Personen, die das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, Personen, die an klinischen
Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen COVID-19 teilnehmen oder in
den letzten drei Monaten an solchen Studien teilgenommen haben und
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen
COVID-19 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten aufgrund
einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten. Bis 31. Dezember 2021 haben zudem auch Personen, die zum Zeitpunkt der
Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Schwangere zu jedem
Zeitpunkt der Schwangerschaft und Studierende, bei denen eine Schutzimpfung
mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, Anspruch
auf kostenfreie Testung. Unabhängig davon ermöglicht es der Freistaat Bayern
allen Studierenden noch bis 30. November 2021, sich auf Kosten des Freistaats
testen zu lassen. Weiterhin möglich sind kostenfreie Testungen auch für Kontaktpersonen von
Infizierten, bei entsprechendem Warnhinweis der Corona-Warn-App, bei
Ausbruchsgeschehen sowie bei PCR-Bestätigungstestungen, z. B. nach
positiven Antigen- oder Selbsttests. Besucher von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit
Behinderung haben Anspruch auf kostenfreie Antigen-Schnelltests, Beschäftigte
dieser Einrichtungen können künftig sowohl Antigen-Schnelltests als auch PCR-
Tests auf Kosten des Freistaats in Anspruch nennen.
Auch die Testung sogenannter „Schnupfenkinder“, also Kinder mit leichten
Erkältungssymptomen, ist kostenfrei möglich. Symptomatische Erwachsene
benötigen einen erstattungsfähigen PCR-Test auf Anordnung eines Arztes.
Keine kostenpflichtigen Testmöglichkeiten in lokalen Testzentren
Die sogenannten „lokalen Testzentren“, also die Testzentren des Landkreises
sowie diejenigen, die durch Gemeinden im Auftrag des Landkreises betrieben
werden, sollen nach dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung noch
mindestens bis 31. Dezember 2021 weiterbetrieben werden. Kostenpflichtige
Testungen, z. B. für Ungeimpfte im Rahmen der 3-G-Zugangsregelungen, sind Landkreis München
– 3 – dort jedoch ab 11. Oktober nicht mehr möglich. Kostenpflichtige Testungen
können dann bei privaten Anbietern sowie Arztpraxen und Apotheken
vorgenommen werden. Eine Übersicht privater Teststationen im Landkreis ist
unter www.landkreis-muenchen.de/coronatest zu finden.