Zonen für Windkraft ausgewiesen

von b304

Die Gemeinde Grasbrunn weist vier mögliche Konzentrationszonen für Windkraftanlagen aus. Bereits in der Januarsitzung hatte der Gemeinderat nach eingehender Beratung die Fortführung
des Verfahrens zur Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ beschlossen. Nach Prüfung von Wasserschutzgebieten, Freileitungen und Planung der Nachbargemeinden wurden nun in der jüngsten Sitzung sechs potenzielle Teilflächen A bis E vorgestellt und nach Abstimmung vier
Konzentrationszonen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Grasbrunn festgelegt (siehe Anlage).
Die ausgewählten Flächen entsprechen mit insgesamt 160,9 Hektar rund 6 Prozent der Gemeindefläche. Es wird erwartet, dass sich die Flächen im weiteren Verfahren reduzieren werden.

Die Teilflächen B und F werden nicht als Konzentrationszonen im sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesen, die Flächen A, C, D und E gehen in das weitere Verfahren und werden in einem nächsten Schritt unter den Aspekten Landschaftsschutz, Artenschutz, Flugverkehr, Freileitungen, Straßenverkehr, Schattenwurf und Erdbebenmessstation genauer untersucht.



Gesetzliche Grundlagen für Windkraftanlagen
Bereits 2013 hatte der Gemeinderat die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ beschlossen, um im Gemeindegebiet Konzentrationszonen für die Windkraft auszuweisen. Inzwischen haben sich die gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung von Windkraftanlagen in Bayern grundlegend geändert. So wurde am 16.11.2022 nach der neuen BayBO Art. 82 und 82a der 1.000-Meter-Abstand eingeführt, die bayerische 10H-Mindestabstandsregel hat damit ihre Bedeutung verloren.
Seit dem 1. Februar 2023 gilt das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land“, das sogenannte „Wind-an-Land-Gesetz“. Ziel des Gesetzes ist, den
Mangel verfügbarer Fläche für den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu beheben. Die
wichtigste Neuregelung sind die Quoten für Windenergiegebiete, die jedes Bundesland erfüllen
muss. Für Bayern gilt: bis Ende 2027 müssen 1,1 Prozent der Landesfläche, bis Ende 2032 1,8 Prozent
der Landesfläche als Windenergiegebiete ausgewiesen werden. Beauftragt für die Ausweisung von
Windenergiegebieten in Form von Vorranggebieten wurden die 18 regionalen Planungsverbände (RPV) in Bayern. Gleichzeitig steht es den Kommunen frei, selbst geeignete Flächen an die Regionalen
Planungsverbände zu melden, um die Standorte möglicher Windkraftanlagen zu steuern.