Dank der niedrigen Inzidenzen in den Landkreisen Ebersberg und München sind jetzt weitere Lockerungen möglich. Am heutigen Mittwoch hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis München den Schwellenwert von 50 Fällen den sechsten, im Landkreis Ebersberg den fünften Tag in Folge unterschritten. Damit sind im Landkreis München am Donnerstag und im Landkreis Ebersberg ab Freitag weitere Lockerungen möglich.
Einige der zentralen Änderungen sind beispielsweise: Bei einer Inzidenz unter 50 kann der Einzelhandel wieder öffnen mit den entsprechenden Schutz- und Hygienemaßnahmen, aber ohne Test und Termin. Bei der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Und beim Sport können in Innenräumen Erwachsene und Kinder in Gruppen von bis zu zehn Personen kontaktfrei trainieren, im Freien kontaktfrei in Gruppen bis zu 25 Personen. Kontaktsportarten dürfen nur im Freien ausgeübt werden.
Die Regelungen im Detail:
Einzelhandel ohne Termin und Test: In Ladengeschäften des Einzelhandels muss im Inzidenzbereich unter 50 künftig kein Termin mehr vorab gebucht werden. Auch ein negativer Testnachweis muss nicht vorgelegt werden.
Kulturstätten ohne Kontaktdatenerfassung: Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können künftig auch ohne vorherige Terminbuchung und ohne Kontaktdatenerfassung besucht werden. Beim Besuch muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Schule und Tagesbetreuungsangebote: In den Klassen der Grundschule findet Präsenzunterricht statt. In den übrigen Klassen findet Präsenzunterricht statt, soweit der Mindestabstand von 1,5 Meter durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, ansonsten findet Wechselunterricht statt.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder können öffnen.
Außengastronomie ohne Test: In der Außengastronomie dürften künftig Personen aus zwei Haushalten ohne negativen Testnachweis und ohne vorherige Terminbuchung zusammen an einem Tisch sitzen. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen und der Haushalte unberücksichtigt.
Touristische Angebote ohne Test: Fahrgäste von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bahn- bzw. Reisebusverkehren sowie Teilnehmer an Stadt- und Gästeführungen sowie Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien und Badegäste in Außenbereichen von medizinischen Thermen benötigten künftig keinen negativen Testnachweis mehr.
Kultur- und Sportveranstaltungen, Kino, Theater ohne Test: Für Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien, an welchen weiterhin maximal 250 Zuschauer teilnehmen dürfen, benötigten die Zuschauer ab Donnerstag keinen negativen Testnachweis mehr. Auch Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos könnten die Besucher dann wieder ohne negativen Coronatest besuchen.
Sport ohne Test: Auch im Bereich Sport wären dann in vielen Fällen keine Testnachweise mehr erforderlich: Für einen Besuch im Freibad wäre künftig nur noch ein Termin, nicht aber ein negativer Test notwendig. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios.
Kontaktsport und kontaktfreier Sport unter freiem Himmel ist in Gruppen von bis zu 25 Personen und kontaktfreier Sport im Innenbereich in Gruppen bis zu 10 Personen möglich. Ein negativer Testnachweis ist nicht mehr notwendig. Geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Zahl der Personen unberücksichtigt.
Musik/Kultur (Proben): Hier bleibt alles wie gehabt: Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, sind weiterhin erlaubt.
Weiterhin Testpflicht bei Übernachtungsangeboten: Die Regelung zur Testpflicht bei Übernachtungsangeboten in Hotels, Jugendherbergen, Campingplätzen & Co bleibt unverändert bestehen. Übernachtungsgäste müssen weiterhin bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen negativen Testnachweis verfügen. Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis. Selbsttests müssen unter Aufsicht durchgeführt werden.
Für vollständig Geimpfte und genesene Personen, die über einen entsprechenden Impf- bzw. Genesenennachweis verfügen, entfällt die Testpflicht.