Testpflicht für Ungeimpfte!

von b304

Seit heute gelten u.a. in den Landkreisen Ebersberg und München neue Zutrittsregeln. Weil die 7-Tage-Inzidenz mehr als drei Tage in Folge über 35 liegt, braucht – wer nicht geimpft ist oder dessen Genesung von einer Corona-Erkrankung nicht weniger als sechs Monate zurückliegt – einen negativen Test in den folgenden Bereichen:

In der Innengastronomie und bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat sind. Für sogenannte körpernahe Dienstleistungen wie beispielsweise beim Friseur. In Freizeiteinrichtungen in geschlossenen Räumen wie etwa Fitness-Center oder Hallenbäder und generell beim Sport in geschlossenen Räumen. Außerdem beim Aufenthalt in einem Hotel, einer Pension etc.. Hier braucht man einen Testnachweis bei der Ankunft und zusätzlich immer nach 72 Stunden.

Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern sowie von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen etc. müssen ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 einen Testnachweis vorlegen. Besucherinnen, Besucher und Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen müssen unabhängig von der Inzidenz einen Test vorweisen, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Regelungen zu Testnachweisen

Es ist ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder eines unter Aufsicht vorgenommenen Selbsttests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen.

Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.

Mehr Zuschauer bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen möglich

Eine Änderung gibt es auch im Bereich der großen Sport- und Kulturveranstaltungen: Derartige Veranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen möglich. Es ist damit insbesondere – wie schon bisher – ein negatives Testergebnis notwendig. Ausgenommen sind vollständig Geimpfte und Genesene. 

Zudem wird bayernweit die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bei großen Sport- und Kulturveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter erhöht. Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl von bislang 35 Prozent auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Sport- bzw. Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.

Inzidenzabhängige Regelungen

Die jeweils geltenden Regelungen treten durch entsprechende Bekanntmachungen des Landratsamts in Kraft. Für Lockerungen muss an fünf aufeinanderfolgenden Tagen der nächstniedrigere Grenzwert unterschritten werden. Unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis zum Beispiel fünf Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 35, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Dies wird durch das Landratsamt bekanntgemacht. Um strengere Regeln auszulösen reicht eine Überschreitung an drei Tagen in Folge.