Landkreis Ebersberg zieht Notbremse

von Markus Bistrick

Am heutigen Freitag hat die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Ebersberg den Schwellenwert von 100 Fällen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner den dritten Tag in Folge überschritten. Aktuell liegt der Wert bei 119,7. Dies bedeutet, dass ab kommendem Sonntag (18. April), die sogenannte „Notbremse“ in Kraft tritt. Unter anderem gilt damit eine Ausgangssperre in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. In der Stadt München gilt die Notbremse bereits seit Mittwoch, im Landkreis München seit heute (16.4.). Was das genau bedeutet und was nun gilt:

Nächtliche Ausgangssperre
Der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist in dieser Zeit untersagt. Ausnahmen gelten lediglich für medizinische Notfälle, berufliche oder dienstliche Tätigkeiten und dergleichen, Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe.

Private Kontakte
Treffen im öffentlichen sowie in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken sind ab Freitag nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Abweichend davon ist die wechselseitige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren zwischen zwei festen Hausständen weiter möglich. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Click & meet im Einzelhandel mit negativem Testnachweis
Nach der letzten Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bleiben Ladengeschäfte im Rahmen von „click & meet“ nach vorheriger Terminbuchung in der Inzidenzphase über 100 bis 200 weiter geöffnet. Ebenso ist weiterhin die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften möglich.
Das Betreten eines Ladens setzt jedoch ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentests oder Selbsttests oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 voraus. Für alle Läden, die inzidenzunabhängig geöffnet sind, wie beispielsweise Nahrungsmittelläden und Drogerien, sind weder Termin noch Test nötig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#fragen-zu-zutrittsregeln-in-ladengeschaeften.

Sport
Sport ist nur noch kontaktfrei und unter Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkungen (eigener Hausstand und eine weitere Person) erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt.

Kulturstätten Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

Außerschulische Bildung
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung, sowie Instrumental- und Gesangsunterricht sind in Präsenzform untersagt. Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist, ansonsten gilt Maskenpflicht.

Testpflicht für Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen
Zudem wird das Landratsamt verfügen, dass Beschäftigte in Alten- und Pflegeeinrichtungen bis auf weiteres mindestens zweimal wöchentlich getestet werden müssen. Bislang erfolgt die Testung auf freiwilliger Basis.

Inzidenzabhängige Regelungen
Unterscheitet die Inzidenz drei Tage in Folge wieder den Schwellenwert von 100, dann treten am zweiten Tag nach Eintritt der Voraussetzungen die in der 12. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für diese Inzidenzkorridore festgelegten Regelungen in Kraft. Auch dies wird durch das Landratsamt Ebersberg bekanntgemacht. Für Schulen, Kindergärten sowie andere Tagesbetreuungsangebote für Kinder ist unabhängig vom Zeitpunkt der Überschreitung eines Schwellenwerts jeweils gesondert am Freitag die geltende Inzidenzregelung bekanntzumachen. Diese gilt dann jeweils für die gesamte Folgewoche.

Titelfoto: adobestock / Robert