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Katzentötung(en) in Vaterstetten

von Eva Bistrick

Wie wir bereits mehrfach berichteten, wurde am 25. Juni vergangenen Jahres auf dem Spielplatz am Stadion Vaterstetten grausam eine Katze getötet und zerstückelt. Doch das war nicht der einzige Fall: Insgesamt kam es zur Schändung und anschließenden Tötung von drei Katzen – zuletzt am 21. Oktober 2022 im Biberweg. Im Nachgang zu dieser Tat konnte ein Tatverdächtiger ausfindig gemacht werden, der letztlich für alle drei Taten als Täter in Betracht kommt. Seitdem hüllt sich die ermittelnde Behörde, die Staatsanwaltschaft München II, in Schweigen. Doch die B304.de-Redaktion hat nicht locker gelassen und in regelmäßigen Abständen nachgefragt. Ob von dem mutmaßlichen Täter noch eine Gefahr ausgeht und warum die Ermittlungen so lange dauern, wollten wir unter anderem wissen und haben am 14. Juli endlich einige wenige Informationen erhalten.

Konkret teilt uns Matthias Enzler, stellvertretender Pressesprecher der Staatsanwaltschaft München II, per E-Mail mit:

„Der Beschuldigte befindet sich nicht in Untersuchungshaft, es stehen weiterhin zumindest zwei Taten im Raum. Mit einem zeitnahen Abschluss des Ermittlungsverfahrens ist zu rechnen.
Zu den Gründen der Dauer des Ermittlungsverfahrens, zu Einzelheiten des Einlassungsverhaltens und früheren Auffälligkeiten kann ich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben machen. Selbstverständlich wird Ihr bestehender Informationsanspruch in keiner Weise in Frage gestellt, ich bitte aber zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen zur Tatzeit Jugendlichen handelt, der nicht dem allgemeinen Strafrecht, sondern dem in besonderem Maße dem Erziehungsgedanken verhafteten Jugendstrafrecht unterliegt. Insoweit hat auch der Gesetzgeber – beispielhaft durch die Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung – bereits Abwägungen getroffen, die dem Persönlichkeitsschutz des Jugendlichen ein besonderes Gewicht gegenüber dem fortbestehenden Informationsanspruch der Öffentlichkeit zuweist.


Dies gilt umso mehr, wenn – wie von Ihnen ausgeführt – bereits diverse Gerüchte und Mutmaßungen über den Beschuldigten in Umlauf sind und Ihnen als Organ der Presse zugetragen werden. Gerade wenn eine Identifizierung des Beschuldigten offensichtlich im weit gefassten sozialen Empfangsraum bereits stattgefunden hat, bedarf es einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des jugendlichen Beschuldigten und dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit bei der Erteilung von Auskünften.“ Zitat Ende.


Selbstverständlich wird Sie B304.de über den Ausgang des Verfahrens informieren.