Hoffnung: Bekommt Vaterstetten Geld zurück?

von b304

Vaterstetten hat einen ersten Erfolg im Zusammenhang mit der Greensill – Insolvenz erzielt und bekommt wohl einen Teil des verlorenen Geldes zurück. 5,5 Millionen Euro hatte die Gemeinde bei der Bank angelegt, die dann jedoch Pleite ging. Jedoch kann der Vermittler, der nun zu Schadenersatz verurteilt wurde noch bis Mitte September in Berufung gehen.

Die Gemeinde Vaterstetten war als eine von ca. 50 Gemeinden und Städten in Deutschland von der Insolvenz der Greensill-Bank im Jahr 2021 betroffen. Vaterstetten hatte, nach einer jeweiligen Empfehlung durch einen Anlagevermittler, Festgelder angelegt, die aufgrund der Insolvenz zunächst nicht zurückgezahlt wurden. “Bei seiner Empfehlung im Dezember 2020 hatte es der Anlagevermittler unterlassen, die Gemeinde Vaterstetten auf die in den Fachmedien enthaltenen Informationen über Ermittlungen der Bafin bei der Greensill-Bank hinzuweisen”, so Vaterstettens Bürgermeister Leonhard Spitzauer in einem Schreiben. “Aufgrund des unterlassenen
Hinweises hatte die Gemeinde Vaterstetten im Dezember 2020 eine weitere Festgeldanlage getätigt und bestehende Festgeldanlagen in Unkenntnis der Ermittlungen der BaFin nicht vor Eintritt der Insolvenz der Greensill-Bank gekündigt.”
Bei der Vermittlung von Festgeldanlagen trifft den Vermittler nicht nur eine vertragliche Pflicht, negative
Berichterstattungen in den Fachmedien zu beobachten, sondern auch die Pflicht, den Kunden über
entsprechende Berichte zu informieren. Nur durch derartige Informationen erhält ein Kunde die Möglichkeit, die „Schieflage“ einer Bank zu erkennen und zeitnah reagieren zu können. Die negative Berichterstattung über die Greensill-Bank erfolgte bereits am 02.03.2021 über den Nachrichtenkanal BLOOMBERG. Dieser Nachrichtenkanal gehört wiederum zur „Pflichtlektüre“ eines Anlagevermittlers. “Hätte der Anlagevermittler die Gemeinde Vaterstetten pflichtgemäß über diese negative Berichterstattung informiert, hätte die Gemeinde Vaterstetten keine weiteren Festgelder bei der Greensill-Bank angelegt und die dort angelegten Festgelder sofort gekündigt, bei der Greensill-Bank abgezogen und bei einer anderen Bank oder Sparkasse angelegt”, so Spitzauer. Aufgrund einer rechtlichen Überprüfung dieser Konstellation durch eine beauftragte Anwaltskanzlei wurde zunächst die Pflichtverletzung des Anlagevermittlers aufgezeigt und der Gemeinde Vaterstetten empfohlen,
mit dem Anlagevermittler eine außergerichtliche Lösung zu erreichen. Da der Anlagevermittler dazu nicht bereit war, hat die Gemeinde Vaterstetten am 28.02.2022 Schadenersatzklage gegen den Anlagevermittler vor dem Landgericht München I eingereicht. Nach Spitzer Angaben ist der Anlagevermittler jetzt jetzt zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von einer Million Euro an die Gemeinde verurteilt worden. Das fundiert begründete Urteil des Landgericht München I stellt unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflichten eines Anlagevermittlers und deren konkrete Verletzung durch den Anlagevermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit dar. Das Landgericht begründet die Verurteilung mit der unstreitigen Pflichtverletzung des Anlagevermittlers, da er die Gemeinde Vaterstetten unstreitig nicht über die negative Berichterstattung in den Fachmedien informiert hatte. “Die Argumentation des Anlagevermittlers, eine Haftung sei aufgrund eines vereinbarten Haftungsausschlusses
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich, überzeugte das Landgericht München I ebenso wenig wie die, im Übrigen unzutreffende, Behauptung, die Gemeinde Vaterstetten habe die
Festgeldanlagen unbedingt bei der Greensill-Bank tätigen wollen”, so Spitzauer weiter. Das Landgericht München I stellte vielmehr darauf ab, dass die unstreitig unvollständige Auskunft ursächlich für die Anlageentscheidung der auf eine sichere Festgeldanlage bedachten Gemeinde Vaterstetten war.
“Das Urteil zeigt, dass die verantwortlichen Mitarbeiter unserer Gemeindeverwaltung keine eigenständige Pflicht zur Beobachtung von Finanzmeldungen haben und auf eine pflichtgemäße Information durch den Finanzvermittler vertrauen duften. Die Insolvenz der Greensill-Bank war insofern für die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung nicht ansatzweise vorhersehbar“, so die eindeutige Feststellung von Spitzauer. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anlagevermittler kann gegen das Urteil bis zum 19.09.2022 die Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen.









Das fundiert begründete Urteil des Landgericht München I stellt unter Bezugnahme auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflichten eines Anlagevermittlers und deren
konkrete Verletzung durch den Anlagevermittler bei seiner Vermittlungstätigkeit dar. Das Landgericht
begründet die Verurteilung mit der unstreitigen Pflichtverletzung des Anlagevermittlers, da er die Gemeinde
Vaterstetten unstreitig nicht über die negative Berichterstattung in den Fachmedien informiert hatte. Die
Argumentation des Anlagevermittlers, eine Haftung sei aufgrund eines vereinbarten Haftungsausschlusses
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich, überzeugte das Landgericht München I ebenso
wenig wie die – im Übrigen unzutreffende – Behauptung, die Gemeinde Vaterstetten habe die
Festgeldanlagen unbedingt bei der Greensill-Bank tätigen wollen. Das Landgericht München I stellte
vielmehr darauf ab, dass die unstreitig unvollständige Auskunft ursächlich für die Anlageentscheidung der
auf eine sichere Festgeldanlage bedachten Gemeinde Vaterstetten war.

“Das Urteil zeigt, dass die verantwortlichen Mitarbeiter unserer Gemeindeverwaltung keine eigenständige
Pflicht zur Beobachtung von Finanzmeldungen haben und auf eine pflichtgemäße Information durch den
Finanzvermittler vertrauen duften. Die Insolvenz der Greensill-Bank war insofern für die Mitarbeiter der
Gemeindeverwaltung nicht ansatzweise vorhersehbar“, so die eindeutige Feststellung von Leonhard
Spitzauer, Bürgermeister der Gemeinde Vaterstetten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Anlagevermittler kann gegen das Urteil bis zum 19.09.2022 die
Berufung zum Oberlandesgericht München einlegen.