Alles was recht ist

von Markus Bistrick

Ob eigener Balkon oder grüne Oase rund ums Haus: Für alles gibt es hierzulande Regeln – mitunter in den Gemeinden Grasbrunn und Vaterstetten sogar unterschiedliche. So ist in Grasbrunn beispielsweise die beliebte Thuja als Gewächs verboten, in Vaterstetten sind es sogenannte Schottergärten. Und wann darf der Rasen gemäht werden, wie oft darf man grillen, ist es erlaubt sich nackt zu sonnen, brauche ich für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung, wie hoch darf mein Zaun sein und kann ich auf dem eigenen Grundstück das Auto waschen? B304.de hat für Sie recherchiert.

ZU WELCHEN ZEITEN DARF ICH RASEN MÄHEN, BZW. LÄRM MACHEN?

Grundsätzlich gelten in der Gemeinde Grasbrunn für „ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sowie für die Benutzung von Musikinstrumenten oder Wiedergabegeräten“ folgende Ruhezeiten: von Montag bis Freitag von 12 bis 14 Uhr und von 20 bis 7 Uhr, samstags von 12 bis 14 Uhr und ab 18 Uhr, sonntags und an Feiertagen ganztags. In der Gemeinde Vaterstetten gelten die Regelungen der Bundesimmissionsschutz- Verordnung. Demnach dürfen von Montag bis Samstag in der Zeit von 20 bis 7 Uhr Lärm verursachende Geräte und Maschinen nicht betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen gilt dieses Verbot ganztags. Freischneider (Motorsense), Rasentrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler, die nicht deutlich lärmreduziert und mit dem Umweltzeichen versehen sind, dürfen darüber hinaus auch in der Zeit von 7 bis 9 Uhr und 13 bis 15 Uhr sowie von 17 bis 7 Uhr nicht betrieben werden. 

WIE VIEL PARTY IST ERLAUBT?

Egal, ob Sie in kleiner Runde zusammensitzen oder ganz groß feiern wollen: Auf dem Balkon oder im Garten müssen Sie mit Ihren Gästen nicht flüstern. Besonders in den Abendstunden sollten Sie Ihre Nachbarn jedoch nicht über die Maße belästigen. In der Hausordnung vereinbarte Ruhezeiten gilt es ebenso einzuhalten, wie die Nachtruhe ab 22 Uhr. 

WAS GILT BEIM GRILLEN?

Wenn nichts anderes im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt ist, dann kann man auf dem Balkon grillen. Tatsächlich gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. Achten Sie auf das Rücksichtnahmegebot und halten Sie die Beeinträchtigungen durch Qualm und Lärm so gering wie möglich. Und Achtung: Verbietet Ihr Mietvertrag das Grillen, riskieren Sie mit der illegalen Grillparty eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Wer in seinem Garten den Grill direkt am Zaun zum Nachbarn aufstellt, der kann auch auf dem eigenen Grund und Boden ein Problem bekommen. Das heißt, dass der Nachbar seinen Anspruch auf Unterlassung einklagen kann. So geschehen in einem extremen Fall aus dem Jahr 1999. Damals hatte das Bayerische Oberste Landesgericht geurteilt, dass der Hauseigentümer seitdem nur noch fünfmal im Jahr und am äußersten Rand des Gartens grillen darf.

 WAS GILT BEI FEUERSCHALEN? 

Das Betreiben einer Feuerschale im Garten ist erlaubt. Allerdings darf der Feuerdurchmesser nicht größer als ein Meter sein, denn dann gilt das Feuer als Lagerfeuer und das ist in der Regel genehmigungspflichtig. Aber: Behalten Sie auch hier Ihre Nachbarn im Blick und nehmen Sie Rücksicht. Übrigens: Ein übergreifendes Gesetz ist das BImSchG. Es schreibt vor, welche Arten von Holz und Pflanzenmaterialien Sie verbrennen dürfen. Außerdem müssen Sie die Witterung berücksichtigen. Nach langer Trockenheit und bei Waldbrandgefahr ist offenes Feuer jeglicher Art untersagt. 

GIBT ES REGELN FÜR DIE AUSSENBELEUCHTUNG? 

Sie dürfen Ihren Balkon oder Ihren Garten grundsätzlich so beleuchten wie Sie das möchten. Es gibt keine festen Regelungen. Lichtimmissionen sind bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Fühlt sich Ihr Nachbar allerdings gestört, kann er verlangen, dass die Beleuchtung ab 22 Uhr abgeschaltet wird. Im Zweifelsfall müssen aber Gerichte entscheiden. 

WIE HOCH DARF MEIN ZAUN SEIN? 

Die Freiflächen-, Gestaltungs- und Spielplatzsatzung der Gemeinde Vaterstetten besagt, dass nach dem 7. Oktober 2021 gebaute Zäune offen (lichtdurchlässig) sein müssen und keine geschlossene, wandartige Wirkung haben dürfen. Zulässig sind lediglich Zäune aus Holzlatten oder Staketen, Metallstäben, Stabmatten- und Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1,80 Meter. Mauern sind bis zu 1,20 Meter erlaubt. In beiden Fällen müssen Durchschlupfmöglichkeiten für Kleintiere geschaffen werden. Das Anbringen von Planen oder Rohrmatten ist verboten. Hierzu gibt es in der Gemeinde Grasbrunn keine „allgemeine Regelung“. Die Art und Höhe des Zauns ist davon abhängig, ob es einen Bebauungsplan gibt oder nicht. Die Mehrheit der Bebauungspläne setzt einen Maschendraht- oder Staketenzaun mit einer Höhe von 1,25 Metern fest. Sofern kein Bebauungsplan gilt, findet die Regelung des § 34 BauGB Anwendung. Zusammengefasst schreibt diese Regelung vor, dass sich bauliche Anlagen (z. B. ein Zaun) hinsichtlich der Art und Höhe in die nähere Umgebung einfügen müssen. 

DARF EIN GARTEN NUR AUS STEINEN UND KIES BESTEHEN? 

In der Gemeinde Vaterstetten sind sogenannte Schottergärten (und Kunstrasen) im Vorgarten seit Erlass der Freiflächen-, Gestaltungs- und Spielplatzsatzung im Oktober 2021 verboten. Bestehende müssen nicht beseitigt werden, aber neu darf man keine mehr anlegen. Dieses „allgemeine Verbot“ gibt es in der Gemeinde Grasbrunn nicht. Sofern für ein Grundstück ein Bebauungsplan gilt, kann dieser im Vorgarten beispielsweise ein „Einfriedungsverbot“ oder eine „private Grünfläche“ festsetzen. Diese „private Grünfläche“ ist von jeglicher Bebauung freizuhalten und muss als Gartenfläche (im Zweifel bitte an das Bauamt wenden) angelegt werden. 

 BRAUCHE ICH FÜR EIN GARTENHAUS EINE GENEHMIGUNG

Grundsätzlich gilt in Bayern: Sie dürfen zwar genehmigungsfrei ein Gartenhaus mit einem Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmetern errichten. Liegt Ihr Grundstück aber im Gebiet eines Bebauungsplans und ist dort eine konkrete Fläche für Nebenanlagen festgesetzt, was Sie im Vorfeld im Bauamt der Gemeinde klären können und sollten, muss das Gartenhaus auch exakt an dieser Stelle positioniert werden. Andernfalls müssten Sie einen Antrag auf „isolierte Befreiung“ stellen. Im Bereich außerhalb der bebauten Gemeindeteile, dem sogenannten „Außenbereich“, müssen Sie für ein Gartenhaus in jedem Fall einen Bauantrag stellen. Es kann dann aber sein, dass der Antrag angesichts der Schutzbedürftigkeit des Außenbereichs abgelehnt wird. Grundsätzlich sind die Regelungen bezüglich der Baugenehmigungspflicht für Gartenhäuser durchaus komplex (Grenzbebauung, Abstandsflächen, maximale Grundflächenversiegelung, usw.). Daher unbedingt vor dem Bau des Gartenhauses Auskunft beim Bauamt der Gemeinde einholen! 

 WIE STEHT ES MIT AUSSENPOOL ODER CARPORT? 

Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter sind im eigenen Garten genehmigungsfrei. Das reicht locker für die meisten Pools. Liegt Ihr Grundstück im Gebiet eines Bebauungsplanes und ist dort eine konkrete Fläche für Nebenanlagen festgesetzt, was Sie im Vorfeld im Bauamt der Gemeinde klären können, sollte der Pool auch exakt an dieser Stelle positioniert werden. Andernfalls müssten Sie einen Antrag auf isolierte Befreiung stellen. In Außenbereichslage müssen Sie für den Pool immer einen Bauantrag stellen. Für mobile Aufstellpools brauchen Sie dort natürlich nicht vorstellig zu werden. Carports sind bis zu einer Fläche von 50 Quadratmetern genehmigungsfrei. Aber auch hier gilt: Sicherheitshalber vorab Auskunft beim Bauamt der Gemeinde einholen! 

 WAS DARF ICH PFLANZEN? 

In der Gemeinde Grasbrunn gilt: Welche Pflanzen verwendet werden dürfen ist grundsätzlich davon abhängig, ob es für ein Grundstück einen Bebauungsplan gibt oder nicht. Der Bebauungsplan kann eine Pflanzliste enthalten und die Auswahl einschränken. Dabei können Bebauungspläne unterschiedliche Regelungsinhalte festlegen. Grundsätzlich sind aber heimische Pflanzen gewünscht. In der Gemeinde Vaterstetten kann grundsätzlich jede Strauchart oder jede Kletterpflanzenart auf Privatgrundstücken gepflanzt werden. Einschränkung: Wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wurde, der Aussagen zur Grünordnung enthält, wenn in der Baugenehmigung Festsetzungen getroffen wurden oder in den wenigen Fällen, die nach der Freiflächengestaltungssatzung der Gemeinde behandelt werden. Für die Ausnahmen greift eine Pflanzliste (siehe www.vaterstetten.de/Rathaus/Politik/Satzungen- und-Verordnungen.htm). Bei den Baumarten verhält es sich entsprechend. Übrigens: Für Betriebsflächen von landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie für sportliche Zwecke ist eine Eingrünung der Grundstücksgrenze zur Straße hin erforderlich. Bei Gewerbe- und Industriebauten sind außerdem sich über 5 Meter Länge hinaus erstreckende Außenwandflächen ohne Tore, Türen und Fenster mit hochwüchsigen Kletterpflanzen zu begrünen. 

WAS GILT FÜR BALKONPFLANZEN?

Ob Sie Geranien oder Wiesenblumen in Ihren Balkonkästen züchten, ist grundsätzlich egal. Wichtig ist nur, dass die Kästen sicher angebracht sind. Ungeeignet für den Balkon sind Rankpflanzen wie Efeu, die das Mauerwerk beschädigen. Achtung: Beim Blumengießen auslaufendes Wasser darf die Fassade und Nachbarn nicht beeinträchtigen. • WANN DARF MAN DIE HECKE STUTZEN? Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Form- und Pflegezuschnitte sind jedoch erlaubt. 

DARF ICH MEIN AUTO WASCHEN? 

Für die Autowäsche auf dem eigenen Grundstück gilt: Die Motorwäsche ist generell verboten, da sich Schadstoffe wie Öl lösen können. Außerdem darf das Auto lediglich mit Wasser, Schwamm und Bürste bearbeitet werden. Die chemische Reinigung oder die Verwendung eines Dampfstrahlers sind untersagt. Zudem muss das Grundstück über einen Abfluss mit der öffentlichen Kanalisation verbunden sein. Das Autowaschen im Garten, auf Schotterund Grünflächen ist genauso verboten wie Autowäsche auf einer öffentlichen Straße – egal ob Hauptstraße oder wenig befahrene Anliegerstraße. Abgesehen von der Rechtslage ist das Autowaschen daheim keine umweltfreundliche Lösung. Es empfiehlt sich unbedingt, zu einem extra dafür ausgewiesenen Waschplatz zu fahren und den Wagen dort zu reinigen. 

WAS DARF ICH IN MEINER GARAGE?

In der bayerischen Landesbauordnung ist festgeschrieben, dass Garagen nur im zulässigen Rahmen genutzt werden dürfen. Das heißt: In erster Linie soll dort das Auto seinen Platz finden – um die Straßen zu entlasten und der Parkplatznot entgegenzuwirken. Auch Zubehör wie Reifen, Werkzeug, Pflege- und Putzmittel können in der Garage gelagert werden. Außerdem dürfen darin Motorräder, das Moped oder Fahrräder abgestellt werden. Das Lagern von gefährlichen Stoffen ist tabu. Auch darf die Fläche nicht als „Ersatzkeller“, als Lager oder zusätzlicher Abstellraum genutzt werden. 

DARF ICH DAHEIM BENZIN HORTEN – ETWA FÜR DEN RASENMÄHER?

Der Gesetzgeber erlaubt in Kleingaragen (bis 100 qm) maximal 20 Liter Benzin und 200 Liter Dieselkraftstoff, in den eigenen vier Wänden nur einen Liter. Wichtig: Dabei muss es sich um zugelassene Treibstoffe handeln, die in verschlossenen, bruchsicheren und nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden. 

 DARF MAN FÜR GRILL UND HEIZPILZ EINEN GAS-VORRAT ANLEGEN?

Die Lagermenge ist beschränkt auf 16 Kilogramm – eine Flüssiggas-Flasche der Größe 5 oder 11 Kilogramm sowie eine weitere Flasche, die aber an einem anderen Ort gelagert werden muss. Verboten ist die Lagerung in Treppenhäusern, Fluren, Durchgängen, Schlafzimmern und Kellern. Auch in Schächten sollte man die Flaschen nicht lagern. Geeignete Orte sind gut belüftete (!) Gartenschuppen oder Garagen.

 DARF ICH MICH NACKT SONNEN?

Generell ist nacktes Sonnen auf dem eigenen Grundstück oder Balkon erlaubt. Ist ihr Refugium allerdings gut einsehbar, kann es eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Denn Sie dürfen Ihre Nachbarn weder optisch noch akustisch belästigen. Aber: Das zielgerichtete Beobachten des Nachbarn mit einer Videokamera oder das Fotografieren sind verboten, weil damit das Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt wird. 

 WIE SIEHT ES MIT SEX IM FREIEN AUS?

Wenn der Akt von Nachbarn gesehen werden kann, können diese eine Anzeige wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses erstatten. Zusätzlich könnte es dann auch zu einer Abmahnung durch den Vermieter kommen. Übrigens: Das gilt nicht nur für Balkon oder Garten – auch ein weit offenstehendes Fenster, durch das Nachbarn beispielsweise ins Schlafzimmer schauen können, kann zu Ärger führen. Und auch wer nicht zu sehen ist, kann sich allein wegen lauter Geräusche vor Gericht wiederfinden.