Süßes oder Saures? Wenn es am 31. Oktober dämmert, ziehen wieder verkleidete Geister, Vampire und sonstige Schreckensgestalten durch die Straßen, klingeln an Türen und hoffen auf reichlich Naschwerk. Halloween hat sich längst als fester Termin für kleine und große Gruselfans etabliert – auch wenn der ursprünglich heidnische Brauch nicht bei allen Nachbarn auf Begeisterung stößt. Dann hilft nur: Klingel abstellen 😉
Meist bleibt es beim harmlosem Spaß mit Kürbissen, Kostümen und Klingelstreichen. Doch immer öfter wird die Nacht leider auch zum Vorwand für Streiche, die alles andere als lustig sind: zerkratzte Autos, beschmierte Hauswände oder zugeklebte Türschlösser. Was als Scherz gedacht ist, kann schnell teure Folgen haben.
Grundsätzlich gilt: Wer einem anderen Schaden zufügt, haftet dafür – und zwar in unbegrenzter Höhe. Das kann die Reinigung eines Anoraks sein oder im schlimmsten Fall Schmerzensgeld und Rentenzahlungen, wenn jemand ernsthaft verletzt wird.
Vorsätzlich angerichtete Schäden übernimmt keine private Haftpflichtversicherung. Nur wenn etwas aus Versehen oder durch Fahrlässigkeit passiert – etwa wenn bei einer Party ein Glas umfällt oder eine Vase zu Bruch geht – greift der Versicherungsschutz. Eltern sollten prüfen, ob ihre Familienhaftpflicht auch Fälle abdeckt, in denen Kinder unter sieben Jahren etwas beschädigen. Denn sie gelten als deliktunfähig und haften selbst nicht. Und: In den meisten Fällen lässt sich den Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung nachweisen – was bedeutet, dass der Geschädigte am Ende oft auf seinem Schaden sitzen bleibt.
In diesem Sinne unsere Bitte: Bleibt alle friedlich!
