Für 355.000 Euro soll die marode Andreas-Herz-Straße in Baldham saniert werden. Angestrebt wird derzeit ein Ausbau im Juni. Unter anderem soll die Straße Einrichtungen zur Entwässerung bekommen, auch Glasfaserrohre werden im Zuge der Arbeiten verlegt. Die Anwohner könnte die Sanierung aufgrund einer neuen Rechtslage teuer zu stehen kommen.
Die Gemeinde wurde in der vergangenen Woche auf eine Rechtsprechung hingewiesen. Die Straße, damals provisorisch geteert, könnte als nicht erschlossen gelten. Die geplante Sanierung könnte also – rein rechtlich – zu einer Neuerschließung werden und nicht im Rahmen des regulären Bau- und Sanierungsprogramm durchführbar sein. Im Gegensatz zur Sanierung im Bestand könnte das teuer werden: Mit bis zu 90% müssten sich die Eigentümer dann an den Kosten beteiligen.
Die Gemeinde lässt nun rechtlich prüfen, inwiefern das auch auf die Andreas-Herz-Straße zutrifft. Es handle sich dabei um keine Ermessensfrage, so Brigitte Littke, Leiterin des Bauamts. Die Urteile könnten so interpretiert werden, dass die Straße nie gebaut worden wäre. Würde man dann keine Kosten bei den Eigentümern abrechnen, stünde Veruntreuung im Raum.
Unzufrieden über die Lage zeigte sich Bürgermeister Leonhard Spitzauer (CSU): „es tut mir leid für die Anwohner“. Zwar befürwortet er, dass sich Grundstückseigentümer am Neubau von Straßen beteiligen müssten, doch das sei bei der Sanierung nicht Fall, erklärt er in einem Pressegespräch. Eine finanzielle Belastung der Eigentümer zu 90 Prozent wäre der „worst Case“.
Auf welche Summe genau sich Grundstücksbesitzer im schlimmsten Falle einstellen können, kann die Leiterin des Bauamts, Brigitte Littke, nicht beziffern: „Erschließungsbeitragsberechnungen schüttelt man nicht aus dem Ärmel.“, daher bitte man von weiteren Anfragen abzusehen. Derzeit liefen rechtliche Prüfungen.
Sollte die Prüfung ergeben, dass sich Eigentümer an den Kosten beteiligen müssten, hätte die Gemeinde durchaus einen Spielraum beim Anteil. 10% Gemeindeanteil sind vorgeschrieben. Rechtlich hat die Gemeinde beim Anteil einen großen Ermessensspielraum, das Verwaltungsgericht München beanstandete beispielsweise 1971 eine Übernahme von drei Vierteln der Erschließungskosten durch eine Gemeinde nicht. Allerdings sind der Gemeinde auch Grenzen gesetzt: Nach dem Haushaltsrecht muss sie Straßen so sparsam und wirtschaftlich wie möglich herstellen und die Kosten auch mittels anderweitigen Quellen decken. Im klammen Gemeindehaushalt könnte dies wenig Ermessensspielraum bedeuten.
Nicht gegen einen höheren Anteil der Gemeinde sprechen dürfte allerdings das Argument des sogenannten bodenpolitischen Zwecks: Die Beteiligung durch die Eigentümer soll bei der Erschließung neuer Straßen möglichst gering gehalten werden, um so das Halten unbebauter Grundstücke zu verhindern und eine Bebauung zu beschleunigen. Bei der Andreas-Herz-Straße handelt es sich jedoch um eine de facto seit Jahrzehnten existierende Straße, an der alle Grundstücke bebaut sind.
Zwar dürfen sich die Anwohner und Eigentümer über eine lang überfällige Sanierung ihrer maroden Straße in diesem Jahr freuen. Doch es bleibt die Ungewissheit bis zum Abschluss der rechtlichen Prüfung, ob und in welcher Höhe sich am Ausbau beteiligt werden müsste. Nur eines ist klar: Mieter müssen sich zumindest unmittelbar keine Sorgen machen: Die Beteiligung des Grundstücksbesitzers ist nicht auf die Miete umlegbar.