Baumamtsleiterin Brigitte Littke wurde gestern Abend mit 21 von 26 Stimmen vom Vaterstettener Gemeinderat für sechs weitere Jahre zum berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied gewählt. Vier Gemeinderäte stimmten dagegen, eine Stimme entfiel auf Wirtschaftsförderer Georg Kast, der sich gar nicht zur Wahl gestellt hatte. Die neue Amtszeit von Brigitte Littke beginnt am 15. Juli 2017. Als Aufwandsentschädigung erhält sie als Gemeinderatsmitglied monatlich 467,86 Euro.
Der Vaterstettener Gemeinderat hat sich bereits am 11. November 2009 hinsichtlich der Wahrnehmung der Bauamtsleitung zur Wahl eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds entschlossen. Die Gemeinde hat damit von der in ihrer kommunalen Eigenverantwortung stehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Stelle der Bauamtsleitung mit einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied zu besetzen. Dem Gemeinderat obliegt gemäß Art. 40 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) das Recht, berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Die Entscheidung über Wahl und Zahl berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder sowie ihr jeweiliges Aufgabengebiet liegt im Ermessen des Gemeinderats. Das Aufgabengebiet, die Amtszeit, die Besoldung nebst Dienstaufwandsentschädigung der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder ist vom Gemeinderat vor der Wahl beschlussmäßig festzulegen.
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder haben in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.
Das Antragsrecht ist eigenständig, weisungsunabhängig und durch die Geschäftsordnung nicht abdingbar. Weicht ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied beim Vortrag von der Auffassung des Ersten Bürgermeisters ab, haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen (§ 7 Geschäftsordnung). Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder dürfen an Abstimmungen und Wahlen nicht teilnehmen.
Die berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder sind kommunale Wahlbeamte (Art. 1 Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte- KWBG). Dienstvorgesetzter ist der erste Bürgermeister (Art. 3 KWBG). Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder sind für dieses Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu ermitteln. Berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied kann gemäß Art. 12 Abs. 2 KWBG werden, wer die Voraussetzungen zur Wahl zum berufsmäßigen Bürgermeister erfüllt und entweder die für eine Laufbahn, die seinem Aufgabengebiet entspricht, vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt hat oder mindestens 3 Jahre in seinem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen ist.
Die Amtszeit des berufsmäßigen Gemeinderatsmitgliedes Brigitte Littke endet mit Ablauf des 14. Juli 2017. Berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder können für die Dauer von höchstens 6 Jahren gewählt werden (Art. 13 Abs. 3 KWBG). Eine Wiederwahl ist zulässig. Das vorgeschlagene Aufgabengebiet umfasst die Leitung des Bauamtes, im Wesentlichen mit den Bereichen Bauordnung, Bauleitplanung, Straßenbau, Tiefbau und Verkehr, Hochbau, Gebäudemanagement, Sport und Freizeit sowie die Vorbereitung und Teilnahme an Gemeinderats- und Bauausschusssitzungen.
Nach Art. 45 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 zu Art. 45 Abs. 2 KWBG wird das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds in Gemeinden der Größenklasse von 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern bei weiteren Amtszeiten der Besoldungsgruppe A 15 der Besoldungsordnung A des BayBesG zugeordnet. Die Dienstaufwandsentschädigung bemisst sich nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Buchstabe B zu Art. 46 Abs. 1 KWBG.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2016 auf eine öffentliche Ausschreibung der Stelle verzichtet.