Landwirte bitten darum, dass besonders in der nächsten Zeit Rücksicht auf landwirtschaftlich genutzte Flächen wie Äcker und Wiesen genommen wird. Diese dürfen während der sogenannten Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden. Laut Landes-Naturschutzgesetz dürfen die Flächen während der Nutzzeit – also von der Anbau- bis zur Erntezeit bzw. während der Beweidung – nur auf Wegen betreten werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass landwirtschaftliche Flächen gewöhnlich nicht eingezäunt werden können, bzw. dürfen, etwa aufgrund von Wildwechsel. Das Betretungsverbot gilt dabei für alle, die in der Natur unterwegs sind: Spaziergänger mit und ohne Hund, Jogger, Radfahrer, Reiter. Denn: Flach getrampeltes Gras ist für Landwirte nicht mehr nutzbar und Hundekot im Grünfutter ist für Tiere stark gesundheitsgefährdend!