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Häusliches Arbeitszimmer & Homeoffice-Pauschale

von Dr. Thomas Siegel

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung und sind daher nicht abzugsfähig (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Ein Werbungskosten-/ Betriebsausgabenabzug kommt ab VZ 2023 nur in der gesetzlich vorgesehenen Fallkonstellation „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ in Betracht.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der in die häusliche Sphäre eingebunden und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (mindestens 90 % berufliche Nutzung). Nicht begünstigt sind Arbeitsecken, offene Wohnbereiche oder gemischt genutzte Räume. Liegt der qualitative Schwerpunkt („Mittelpunkt der gesamten beruflichen/betrieblichen Betätigung“) im häuslichen Arbeitszimmer, besteht ein Wahlrecht:

  • Abzug der tatsächlichen anteiligen Aufwendungen (unbegrenzt),

oder

  • Ansatz der Jahrespauschale von 1.260,00 Euro (personenbezogen; zeitanteilig, wenn der Mittelpunkt nicht das ganze Jahr vorlag). Hinweis: Der frühere Tatbestand „kein anderer Arbeitsplatz“ mit einem gedeckelten Kostenabzug ist ab VZ 2023 entfallen. Liegt der Mittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist ein Arbeitszimmerabzug ausgeschlossen – auch wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Homeoffice-Pauschale (§ 9 Abs. 5 Satz 3 EStG n. F.) bietet eine vereinfachte Alternative, wenn kein separates Arbeitszimmer vorhanden oder anerkannt ist. Die Höhe liegt bei 6 Euro pro Homeoffice- Tag, maximal 1.260 Euro im Jahr. Sie gilt unabhängig davon, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Beide Regelungen können nicht gleichzeitig für dieselben Tage beansprucht werden. Für die Inanspruchnahme sind einfache Tagesaufzeichnungen zweckmäßig (Datum, überwiegende Tätigkeit zuhause).

Wenn sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet, besteht ein Wahlrecht: Entweder können die tatsächlich angefallenen Kosten in voller Höhe geltend machen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden. Befindet sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist kein Arbeitszimmerabzug möglich. In diesem Fall kann jedoch die Homeoffice-Pauschale genutzt werden. Eine Kombination von Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale für denselben Tag ist dabei nicht zulässig.

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