Strengere Kontaktbeschränkungen

von Catrin Guntersdorfer

In den Landkreisen Ebersberg und München gelten ab Sonntag wieder schärfere Corona-Maßnahmen!

Bereits am Mittwoch hatte der Wert die Marke von 50 übersprungen. Da die Sieben-Tage-Inzidenz auch am heutigen Freitag, also den dritten Tage in Folge, über 50 liegt, treten am Sonntag unter anderem wieder schärfere Kontaktbeschränkungen in Kraft, die aber vor allem Ungeimpfte treffen. Hier eine Übersicht:

Allgemeine Kontaktbeschränkungen

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände zulässig. Die Gesamtzahl darf zehn Personen nicht überschreiten. Genesene und vollständig Geimpfte werden bei der Anzahl der Personen nicht mitgezählt und können zusätzlich dazukommen. Auch Kinder unter 14 Jahre bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Öffentliche und private Veranstaltungen

Öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen sowie mit bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Nur bei privaten Veranstaltungen werden vollständig Geimpfte und Genesene für die Teilnehmerzahl nicht mitgezählt und können zusätzlich dazukommen.

Schule

Es gilt auch für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte der Grundschulstufe und der Förderschule keine Ausnahme mehr von der Maskenpflicht nach Einnahme ihres Sitz- oder Arbeitsplatzes.

3G-Regel gilt weiterhin

Der Zutritt zu bestimmten Aktivitäten im Innenbereich mittels der 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), die im Landkreis München bereits seit vergangenem Montag gilt, hat auch weiterhin Bestand.

Die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen, Sport- und Kulturveranstaltungen), der Zugang zur Innengastronomie, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, der Zugang zu geschlossenen Räumen bestimmter Freizeit- und Kultureinrichtungen (z. B. Theater, Oper, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos), Sportausübungen in geschlossenen Räumen sowie Beherbergungen sind damit nur mit einem aktuellen, gültigen Testnachweis oder alternativ mit einem Impf- oder Genesungsnachweis möglich.

In Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen Besucher ebenfalls einen Testnachweis vorlegen. Für Besucher und Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen bleibt es wie bisher bei einem inzidenzunabhängigen Testerfordernis.