Antragsfrist läuft aus

von b304

Noch bis Ende Juni 2022 können Bürgerinnen und Bürger, die zwischen März und Mai ukrainische Geflüchtete kostenfrei bei sich im Landkreis München aufgenommen haben, rückwirkend Pauschalen für Wohnnebenkosten beantragen.
Als nach dem russischen Überfall auf die Ukraine Ende Februar 2022 zahlreiche Geflüchtete aus dem osteuropäischen Land nach Deutschland kamen, war die Hilfsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger immens. Auch im Landkreis München haben sich viele Menschen spontan dazu entschlossen, Geflüchtete bei sich zuhause in den eigenen vier Wänden aufzunehmen – in den allermeisten Fällen zumindest während der ersten Zeit ohne finanzielle Gegenleistung. Um
insbesondere die Mehrbelastung durch die erhöhten Nebenkosten ein wenig abzufedern, konnten Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis München, die Geflüchtete aus der Ukraine unentgeltlich bei sich aufgenommen hatten, in den Monaten März bis einschließlich Mai 2022 einen Zuschuss zu den Wohnnebenkosten erhalten. Gastgeber aus dem Landkreis München, die dieses
Angebot bislang noch nicht in Anspruch genommen haben, haben noch bis 30. Juni 2022 die Möglichkeit, Anträge auf Zahlung eines Zuschusses auf die Wohnnebenkosten beim Landratsamt München zu stellen.
65 Euro für jeden vollen Monat erhalten die Gastgeber für jeden Erwachsenen, 50 Euro für Kinder bis zum 15. Geburtstag, die sie bei sich aufgenommen haben. Voraussetzung: Die Gastgeber machen keine Mietkosten gegenüber ihren Gästen geltend und die Geflüchteten sind bei der Ausländerbehörde im Ausländerzentralregister (AZR) gemeldet. Abgerechnet wird tagesgenau anhand der tatsächlichen Aufenthaltstage: Bestand eine Unterbringung beispielsweise im März erst ab dem 15. des Monats, so erhält der Gastgeber für März einen anteiligen Zuschuss für die 17 Kalendertage bis einschließlich 31. März. Der Zuschuss kann unkompliziert per Online-Formular beantragt werden. Das Landratsamt München hat hierfür eigens eine Seite unter https://www.landkreismuenchen.de/ukraine-zuschuss eingerichtet. Zuschüsse zu den
Wohnnebenkosten können zeitlich begrenzt für die Monate März bis einschließlich Mai 2022 beantragt werden. Pro Monat, in dem Geflüchtete beiden Gastgebern untergebracht waren, muss ein gesonderter Antrag eingereicht werden. Maximal können also drei Anträge gestellt werden. Antragsberechtigt sind Personen, die Geflüchteten im Landkreis München Wohnraum zur Verfügung gestellt haben. Sollte eine Online-Antragstellung nicht möglich sein, kann das Formular auch ausgedruckt und per Post unter folgender Adresse an das Landratsamt gesendet werden: Landratsamt München, Sachgebiet 4.6.3.2 – Flüchtlingsunterbringung, Postfach 90 07 51, 81507 München. Nach Prüfung und Bearbeitung der Anträge wird der Zuschuss direkt auf das angegebene Konto ausgezahlt. Es ergeht kein Bescheid. Ein Rechtsanspruch auf die Leistung besteht nicht.
Landkreis München

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Das Landratsamt weist darauf hin, dass das Jobcenter des Landkreises dazu
verpflichtet ist, bei Personen, die Geflüchtete aus der Ukraine bei sich
aufgenommen haben und selbst Leistungen nach dem SGB II beziehen, die
Unterkunftskosten für jede in der Wohnung aufgenommene Person anteilig zu
kürzen.

Seit 1. Juni: Übernahme von Miet- und Wohnnebenkosten in angemessener
Höhe durch Landratsamt möglich

Seit dem 1. Juni 2022 können ukrainische Geflüchtete Leistungen der
Grundsicherung im Jobcenter oder Sozialhilfe im Sozialamt beantragen. Auf
diesem Wege erhalten sie auch Leistungen zur Begleichung von anfallenden
Miet- oder Wohnnebenkosten.

Bei Geflüchteten, die Grundsicherung oder Sozialhilfe beziehen, können
Jobcenter bzw. Sozialamt bei der Berechnung der Sozialleistungen
angemessene Kosten der Unterkunft anerkennen. Diese müssen sich im
Rahmen der aktuellen Mietobergrenzen bewegen. Voraussetzung dafür ist ein
gültiger Miet- oder Untermietvertag. Auch Wohnnebenkosten können
berücksichtigt werden.

Miete oder Nebenkosten können auch direkt an den Vermieter überwiesen
werden, wenn die Geflüchteten schriftlich erklären, dass sie mit der Direktzahlung
an den Vermieter einverstanden sind.

Berücksichtigung von Nebenkosten auch bei unentgeltlicher Unterbringung
möglich

Wer Wohnraum kostenfrei zur Verfügung stellt, kann mit seinem Gast eine
Beteiligung an den Wohnnebenkosten vereinbaren. Tatsächlich anfallende
Kosten in angemessener Höhe können dann vom Jobcenter oder Sozialamt
berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vereinbarung
zwischen Gastgeber und Geflüchteten. Erklärt sich der Geflüchtete
einverstanden, kann die Überweisung direkt an seinen Gastgeber erfolgen. Ein
einfaches Formblatt für eine Vereinbarung über die Beteiligung an den
Wohnnebenkosten steht auf der Website des Landkreises zur Verfügung. Für
den Wohnungsgeber ist diese ab Juni geltende Möglichkeit in der Regel finanziell
günstiger, weil Nebenkosten nicht mit einer Pauschale abgegolten, sondern in
tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zu Wohnraumangeboten und möglichen
Kostenerstattungen stehen unter www.landkreis-muenchen.de/ukraine und dort
im Unterbereich „Angebot von Wohnraum für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine“
zur Verfügung.