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Was Künstler beachten müssen

von Dr. Thomas Siegel

Die Tätigkeit von selbstständigen Künstlern mit Gewinnerzielungsabsicht fällt unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die im Inland ansässigen Künstler, Sportler, Musiker unterliegen im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht und sind mangels Steuerfreiheit umsatzsteuerpflichtig. Es sei denn, es handelt sich um nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusik- ensembles oder Chöre.

Die künstlerische Tätigkeit eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen führt im Inland zur beschränkten Steuerpflicht, so- fern diese Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen zzgl. Solidaritätszuschlag. Bei im Inland ausgeübten künstlerischen Darbietungen wird kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen (Milderungsregelung). Unter dem Begriff „Darbietung“ ist hierbei der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mit einem oder mehreren Veranstaltern mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Milderungsregelung je Auftritt anzuwenden.

Auf Antrag können Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, bereits beim Steuerabzug berücksichtigt werden. Der Steuerabzug beträgt in diesem Fall 30 Prozent.

Besteht zwischen dem Ansässigkeitsstaat eines ausländischen Künstlers und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), nach dessen Regelungen der nationale Steueranspruch eingeschränkt oder aufgehoben wird, so muss der Vergütungs- schuldner (i.d.R. der Veranstalter) unabhängig von den Bestimmungen des DBA den Steuerabzug trotzdem vornehmen, siehe § 50d Abs. 1 EStG. Der Vergütungsgläubiger (ausländischer Künstler) kann sich die einbehaltene und abgeführte Steuer durch das Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen. Der Steuerabzug nach § 50a EStG darf nur unterlassen werden, wenn eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BzSt) vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG).

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