Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein betriebliches Fahrrad für die dienstliche sowie private Nutzung zur Verfügung, dann ist dies ein geldwerter Vorteil. Für die steuerliche Bewertung gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:
Steuerpflichtig
Verzichtet ein Mitarbeiter auf Gehalt (Gehaltsumwandlung) und erhält dafür ein betriebliches Fahrrad, dann muss dies als geldwerter Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden. Beispiel: Der Arbeitgeber least ein E-Bike mit einer monatlichen Rate von 50 Euro und einer unverbindlichen Preisempfehlung von 2.500 Euro. Der Arbeitnehmer verzichtet durch eine Gehaltsumwandlung auf 50 Euro pro Monat Gehalt (Kosten der Leasingrate) und versteuert einen geldwerten Vorteil von 6 Euro (2.500 Euro x 25 %= 625 Euro, gerundet 600 Euro, davon 1 %).
Steuerfrei
Wird das Rad zum bereits geschuldeten Arbeitslohn „gezahlt“, also erhält der Mitarbeiter eine Gehaltserhöhung in Form eines Fahrrads zur privaten Nutzung, entfällt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Es fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Pauschale Steuer
Statt der individuellen Besteuerung des geldwerten Vorteils kann der Arbeitgeber die Überlassung des Fahrrads mit 25 Prozent pauschaler Steuer abrechnen, hier entfällt dann die Sozialversicherungspflicht.
Das Laden von Strom eines E-Bikes beim Arbeitsgeber zählt nicht zum Arbeitslohn. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss für das Aufladen zu Hause, ist dieser Zuschuss steuerpflichtig, außer es handelt sich um nachweislich dienstlich entstandene Aufwendungen. Diese Regelungen gelten nur für die Fahrradüberlassung von Fahrrädern ohne Elektroantrieb oder mit elektrischer Unterstützung bis 25 km/h.
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