Zahlreiche junge Kunden erhielten Anfang des Jahres Post von der Kreissparkasse: Ihr bisheriges – kompromisslos kostenloses – Girokonto könne so nicht mehr fortgeführt werden. Man müsse wechseln. Doch Vorteile bringt ein solcher Wechsel nicht. Nur auf den ersten Blick ist das neue Kontomodell kostenlos.
Betroffen sind volljährige Kunden, die das Kontomodell „GiroFlex“ nutzen. Seit Mai 2020 konnten nur Minderjährige das Konto abschließen, bestehende Kunden in Ausbildung oder Studium konnten dieses aber bis zum 27. Geburtstag weiternutzen. Damit ist nun Schluss: Die Sparkasse änderte ihre Bedingungen – und forderte Nutzer des kostenlosen Kontos zum Wechsel auf. Anderenfalls drohe die Kündigung innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Die Sparkasse begründete den Schritt mit einer Anpassung an die jeweiligen „Bedürfnisse“ der unterschiedlichen Kundengruppen. Auf die konkrete Nachfrage, ob die Sparkasse rein wirtschaftliche Gründe zu diesem Schritt bewegt hätten, beantwortete die Sprecherin nicht. Stattdessen verweist sie darauf, dass Azubis und Studenten bis 27 Jahre „weiterhin die Möglichkeit, bei der Kreissparkasse ein preisfreies Girokonto zu führen“ – im Modell GiroDirekt, hier wird die monatliche Gebühr von 2,75 Euro erstattet.
Preisfrei ist das Konto aber nur auf den ersten Blick: für viele, im bisherigen Modell kostenfreie, Leistungen fallen nun Gebühren an: etwa die Überweisung am Automaten: hier werden 2 Euro fällig. Für eine Einzahlung von Geldscheinen berechnet das Institut 1 Euro. Auch die – wenn auch geringe – Guthabenverzinsung von 0,5 Prozent auf das Kontoguthaben bis 1.000 Euro entfällt.
Wie viele Kunden genau von der Umstellung betroffen sind, beantwortete uns die Bank nicht. Wer auf die Bitte der Sparkasse nicht reagiert und weiterhin das „für sie nicht mehr passende“ Kontomodell nutzen will, dem wird gekündigt. „Trotz der Kündigung sind wir an der Kundenverbindung weiterhin interessiert und der Kunde kann die Girovariante wechseln“. Dies kann übrigens im Monat nach Wirksamkeit der Kündigung konkludent geschehen, durch aktive Nutzung wechselt man also das Konto. Während der BGH ein solches Vorgehen ohne vorher ausgesprochene Kündigung seitens der Bank für unzulässig erklärte, geht die Sparkasse hier rechtlich korrekt vor: „Die Annahme eines Vertragsangebots kann grundsätzlich auch konkludent, also durch ein schlüssiges Handeln erfolgen.“, erklärt die Bankenaufsicht Bafin auf Nachfrage.