Ab dem Steuerjahr 2025 gilt für Kinderbetreuungskosten nach §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Jahressteuergesetz 2024) folgendes: 80 Prozent statt bisher 2/3 der Aufwendungen von maximal 6.000 Euro jährlich können als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Insgesamt also ein Betrag in Höhe von 4.800 Euro pro Jahr pro Kind. Bis 2024 lag der abzugsfähige Betrag bei höchstens 4.000 Euro.
Die Voraussetzungen dafür haben sich nicht geändert: Das Kind muss unter 14 Jahren alt sein und zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Zu den Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes zählen Gebühren für Kindertagesstätten, Hort, Rechnungen für Babysitter, Au-Pair, Tagesmutter oder Betreuung für Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind Kosten für Nachhilfeunterricht, Verpflegung, Musikschule oder Freizeitvergnügen (Ferienprogramm oder sportliche Freizeitbetätigungen).
Von der Erhöhung profitieren auch Eltern, deren Kind aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann. Sie können unabhängig vom Alter des Kindes Betreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn die Behinderung bereits vor dem 25. Lebensjahr bestand. Als Nachweis ist die Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung notwendig. Die Erwerbstätigkeit der Eltern spielt keine Rolle!
Auch die entstehenden Kosten für ein Familienmitglied, das auf die Kinder aufpasst, können steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Familienmitglied nicht im selben Haushalt lebt und die Betreuung vertraglich vereinbart ist.
Sollte die Betreuung durch Verwandte unentgeltlich und die Erstattung von bspw. Fahrtkosten per Überweisung erfolgen, kann der Erstattungsbetrag als Betreuungskosten abgesetzt werden, ohne dass die Verwandten diese Aufwandsentschädigung ihrerseits versteuern müssen.
Getrenntlebende und nicht verheiratete Eltern müssen zudem beachten, dass jeder Elternteil nur den Betrag absetzen kann, den er oder sie selbst per Überweisung beglichen hat. Bei jedem Elternteil berücksichtigt das Finanzamt 80 Prozent der geleisteten Betreuungskosten, jeweils maximal bis zum halben Höchstbetrag, also bis 2.400 Euro im Jahr. Gibt ein Elternteil viel mehr als der andere aus, können sie den Höchstbetrag von 4.800 Euro auch anders prozentual in ihren Steuererklärungen aufteilen.
Diese Informationen dienen einer kurzen Übersicht. Weitere Informationen finden Sie auf: www.stb-siegel.de/aktuelles
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