Die Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde Vaterstetten ist erneut aufgrund von Personalmangel gezwungen, die Bauberatung einzuschränken. In der Zeit vom 10. bis 21. Oktober wird gebeten, von telefonischen Anfragen zur Bauberatung im Bauamt abzusehen. Auch Parteiverkehr findet in diesem Zeitraum nicht statt. Es können aber Bauanträge im Vorzimmer des Bauamtes im 3. Stock des Rathauses abgegeben werden. Auch über die E-Mail-Adresse bauberatung@vaterstetten.de können Anfragen gestellt werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass deren Beantwortung sich aktuell verzögern kann.
Zum Personalmangel kommt, dass Zinsen für die Baufinanzierung deutlich angehoben wurden und viele Bauherrn derzeit noch Bauanträge einreichen, bevor weitere Zinssteigerungen zu erwarten sind. Aufgrund der Gesetzesnovelle vom 01. Februar 2021 besteht zudem die Anforderung, Bauanträge für Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung zeitnah auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, da für diese eine Genehmigungsfiktionsfrist eingeführt wurde. Zu guter Letzt liegen derzeit Bauanträge von Gewerbebetrieben vor, die einen besonderen Prüfungsaufwand erfordern.
Bei Planung einer baulichen Anlage oder Nutzungsänderung
Wer eine bauliche Anlage oder Nutzungsänderung plant, kann im Vorfeld Folgendes beachten: Die Errichtung eines Gebäudes oder eines Anbaus (z.B. auch Wintergarten, Gauben) sowie die Nutzungsänderung eines Gebäudes (z.B. Wohnung in Arztpraxis) bedürfen einer Baugenehmigung. Hier empfiehlt sich die Beratung durch einen Architekten Ihrer Wahl, der über die notwendige Sachkenntnis verfügt. Wichtig ist dabei, mit ihm zu klären, ob das Bauvorhaben im Umgriff eines Bebauungsplanes, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt. Danach richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart, Lage, Grundfläche, Geschossigkeit und Höhe. In einigen Gebieten ist durch Bebauungspläne festgelegt, wo und in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. In diesen Fällen sind Baulinien oder Baugrenzen eingezeichnet, die festlegen, in welchem Bereich Gebäude errichtet werden dürfen. Ferner hat die Gemeinde eine Abstandsflächensatzung, die bei baulichen Anlagen zu berücksichtigen ist und auf der gemeindlichen Homepage hinterlegt ist.
Bebauungspläne können auf https://geoportal.bayern.de/bayernatlas unter dem Menüpunkt „Bebauungspläne Bayern“ abgerufen werden.
Folgende Nebengebäude können ohne ein Baugenehmigungsverfahren, also verfahrensfrei errichtet werden, wie in Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung aufgeführt:
- Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von 75 m³ (hierzu zählt auch das Gartenhaus) – außer im Außenbereich
- Garagen mit einer Fläche bis zu 50 m² – außer im Außenbereich. Carports sind den Garagen gleichgestellt.
- die Änderung nichttragender oder nichtaussteifender Bauteile in baulichen Anlagen
- der Einbau und Änderung von Fenstern und Türen
- Außenwandbekleidungen und Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung
- Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen
Verfahrensfrei bedeutet aber nicht automatisch, dass beispielsweise ein Gartenhaus oder eine Garage an jeder Stelle zulässig ist. Auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, z.B. die Garagen-, Fahrrad- und Stellplatzsatzung und die Freiflächen-, Gestaltungs- und Spielplatzsatzung. Das gilt vor allem, soweit das geplante Vorhaben im Umgriff eines Bebauungsplanes liegt, der Flächen für Nebenanlagen oder Garagen/Stellplätze festsetzt. Sofern hier ein anderer Standort innerhalb des Baugrundstücks vorgesehen ist, wird eine sog. „isolierte Befreiung“ genutzt. Das Antragsformular hierfür kann über das Vorzimmer des Bauamtes (bauamt-vorzimmer@vaterstetten.de) angefordert werden.
Nebengebäude lösen keine Abstandsflächen aus und dürfen innerhalb von Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten sind:
- Die mittlere Wandhöhe beträgt nicht mehr als 3 Meter.
- Die gesamte Länge der Außenwände ist je Grundstücksgrenze auf maximal 9 Meter begrenzt (z. B. Garage 5 m und Gartenhaus 4 m)
Die Höhe, Ausführung und Materialität von Einfriedungen bestimmt sich nach der Freiflächen-, Gestaltungs- und Spielplatzsatzung der Gemeinde Vaterstetten, die auf www.vaterstetten.de abrufbar ist. Soweit ein Bebauungsplan hierzu Regelungen enthält, ist jedoch dieser maßgeblich. Bei nicht regelkonform errichteten Einfriedungen ist mit einer Beseitigungsanordnung zu rechnen.