Die Bundesregierung fördert die Verbreitung von E-Rechnungen und plant die Einführung eines einheitlichen Meldesystems in der EU. Dadurch soll Mehrwertsteuerbetrug bekämpft werden. Zudem soll damit die Weiterverarbeitung der Rechnungen bei der buchhalterischen Erfassung und auch bei der Zahlung vereinfacht werden. Was man jetzt zur E-Rechnung wissen muss.
Die Elektronische Rechnung betrifft alle inländischen Unternehmen und Gewerbetreibende im B2B-Bereich, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Es müssen alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu erstellen und zu versenden.
Bei Dauerschuldverhältnissen, wie z. B. Vermietung und Verpachtung, muss ebenfalls eine E-Rechnung ausgestellt werden. Hier kann der zugrundeliegende Vertrag als ergänzende Angabe in der E-Rechnung als Anhang aufgenommen werden. Eine Änderung muss erst erfolgen, wenn sich die Umsatzsteuer durch eine Anpassung ändert. Der Empfang von E-Rechnungen muss seit dem 1. Januar möglich sein (via E-Mail oder Online-Bereitstellung)!
Für die Jahre 2025 bis 2027 wurde für den Versand von E-Rechnungen eine Übergangsregelung getroffen: Diese besagt, dass in den Jahren 2025 und 2026 die bisherige Rechnungsschreibung wie gehabt vorgenommen werden kann. Eine Rechnung im PDF-Format oder als Bilddatei wird in diesem Zeitraum als „sonstige Rechnung” bezeichnet. Allerdings muss, sofern keine Papierrechnung oder E-Rechnung versandt wird, das Einverständnis des Leistungsempfängers eingeholt werden.
Im Jahr 2027 zählt das Vorgenannte. Allerdings muss ein Unternehmen, das im Vorjahr einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro erzielt hat, bereits 2027 mit der Erstellung und dem Versand von E-Rechnungen beginnen. Ab dem Jahr 2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen erstellen und versenden, wobei es auch hier Ausnahmen gibt.
Sofern eine Verpflichtung zur E-Rechnung besteht und dieser nicht nachgekommen wird, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen.
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