BGH stärkt Rechte von Glasfaser-Kunden

von Leon Öttl

Viele Kunden kennen es: Oft wird an der Haustür ein Glasfaser-Vertrag geschlossen, doch auf den Anschluss wartet man mehrere Monate. Der BGH hat in diesen Fällen die Rechte der Verbraucher geschützt. 

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Konkret geht es um die Frage, ab wann die Mindestvertragslaufzeit startet. Einige Anbieter hatten in ihren AGB festgelegt, dass die 2 Jahre erst mit Anschluss laufen. 

Doch das benachteiligt die Verbraucher, so die Karlsruher Richter. Entscheidend ist nicht, wann der Anschluss erfolgt, sondern der Abschluss – heißt: lässt der Ausbau auf sich warten, kann man sich bereits früher für einen Wechsel entscheiden. Entscheidend ist meist das Datum der Auftragsbestätigung. 

Konkret sollten Kunden, die ihren Anschluss bereits gekündigt haben, prüfen, ob der Anbieter das Anschluss- oder Abschlussdatum für das Kündigungsdatum berücksichtigt hatte und ggf. zur Korrektur des Kündigungsdatums auffordern. 

Während Verbraucherschützer das Urteil begrüßen, kritisiert die Branche die Entscheidung. Sie bremse den Ausbau und gefährden die Praxis, Anschlüsse kostenlos zu legen.