Der Gesetzgeber will mit der sogenannten Aktivrente einen klaren Anreiz setzen: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, soll netto spürbar mehr behalten können. Seit dem 1. Januar gibt es hierfür einen neuen Steuerfreibetrag für Arbeitslohn: Bis zu 2.000 Euro pro Monat (entspricht 24.000 Euro im Jahr) können unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuerfrei ausgezahlt werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, Fachkräfteengpässe abzufedern, die Erwerbsquote zu erhöhen und wirtschaftliche Impulse zu setzen.
Was ist die Aktivrente – und was für einen Vorteil ergibt sich hieraus?
Die Aktivrente ist ein steuerlicher Freibetrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Wer also im Rentenalter weiter in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, kann einen Arbeitslohn bis zu 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei beziehen. Alles oberhalb der genannten Grenze bleibt normal steuerpflichtig. Wichtig: Die Aktivrente ist unabhängig von der gesetzlichen Altersrente. Die Rente selbst wird durch die Aktivrente nicht ersetzt und bleibt nach den allgemeinen Regeln steuerpflichtig.
Wer profitiert?
Der Kreis der Begünstigten ist bewusst eng gefasst. Zwei Bedingungen sind entscheidend:
1. Erreichen der Regelaltersgrenze Begünstigt sind nur Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (stufenweise Anhebung bis Jahrgang 1964 auf 67 Jahre). Vorzeitige Altersrentner (z. B. „Rente mit 63“) fallen nicht darunter.
2. Weiterbeschäftigung mit Rentenversicherungs-Beiträgen. Der Steuerfreibetrag gilt nur für Arbeitslohn aus einer Tätigkeit, für Jahreswagen Reifenservice die der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge abführt. Somit muss auch aktiv einer Beschäftigung nachgegangen werden. Somit sind insbesondere Selbstständige, Minijobber und kurzfristig Beschäftigte (neben weiteren Sonderkonstellationen) nicht erfasst.
Konkrete Ausgestaltung:
Auch wenn das Gesetz von 24.000 Euro pro Jahr spricht, werden die Voraussetzungen monatsweise geprüft und der Freibetrag anteilig gewährt. Wird die Regelaltersgrenze z.B. im Juli eines Jahres erreicht, kann der Freibetrag entsprechend nur anteilig genutzt werden. Der Steuerfreibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt – er erhöht also nicht indirekt den Steuersatz auf andere Einkünfte (z. B. Rente, Vermietung). Außerdem ist die Aktivrente unabhängig von anderen Steuerbefreiungen im Lohnbereich. Das bedeutet, steuerfreie Lohnbestandteile wie Erholungsbeihilfen oder Sachbezüge können weiterhin zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Mehr zur Aktivrente erfahren Sie auf dem YouTube-Kanal „Steuerkanzlei Dr. Siegel – Livestreams“
Ein Service der Steuerkanzlei Dr. Siegel, www.stb-siegel.de
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